Autobahn kommt im August voran

A 49-Planung für den AbschnittTreysa-Stadtallendorf ist fast abgeschlossen
Von Horst Joh. Boßhammer (0 64 28) 44 88 40 h.bosshammer@mittelhessen.de
Stadtallendorf. Die Autobahn Kassel-Gießen (A 49] rückt wenigstens planerisch dichter an Stadtallendorf heran. Noch in diesem Monat soll das Planfeststellungsverfahren für den Streckenabschnitt Treysa – Stadtallendorf anlaufen. An seinem Ende steht der Planfeststellungsbeschluss, gegen den innerhalb von vier Wochen Klage erhoben werden kann, um den Baubeginn zu verhindern. Den letzten Bauabschnitt durch den Herrenwald und bis zum Anschluss an die A 5 bei Reiskirchen will Wirtschaftsminister Dr. Alois Rhiel spätestens bis im November in der Planfeststellung sehen.
Derzeit sieht es danach aus, als würde Stadtallendorf fit gemacht für ein Autobahnende am östlichen Stadtrand. Dabei ist mit den Brückenbauwerken und dem großzügigen Ausbau der Kreuzung zum Industriegebiet bislang nur ein kleiner Teil des Bundesstraßen-Ausbaus realisiert.
Bei seinem Besuch am 11. November vorigen Jahres im Stadtallendorfer Rathaus hat Wirtschaftsminister Dr. Alois Rhiel (CDU) indessen deutlich gemacht, dass die hessische Landesregierung mit aller Kraft den Anschluss der A 49 an die A 5 bei Reiskirchen verfolgt.
Binnen Jahresfrist, versicherte der Minister, werde das Planfeststellungsverfahren für den letzten Bauabschnitt eingeleitet. Mit dieser Zeitvorgabe hat der Minister der Planungsabteilung im Marburger Amt für Straßen und Verkehrswesen eine harte Nuss zu knacken gegeben.
■ Fachbüro untersucht geologische Risiken für das Trinkwasser
Der letzte Abschnitt bis zum Lückenschluss ist zwar nur 17 Kilometer lang, birgt aber einige Fallstricke. Die Aktionsgemeinschaft „Schutz des Ohmtals“ gibt der neuen Trasse, durch den Herrenwald wenig Chancen. Dies mit Blick darauf, dass die Trasse unmittel-
bar an den Trinkwasserbrunnen des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke vorbei führt. Hinzu kommt, dass die geplante Autobahn über das ehemalige WASAG-Gelände führt, auf dem während des Zweiten Weltkrieges Munition hergestellt und verfüllt worden ist.
Karl-Friedrich Friauf, Leiter des Planungsstabes im Marburger Amt für Straßen und Verkehrswesen, übt sich in Zuversicht, dass das Planfeststellungsverfahren wie vom Minister vorgegeben, bis zum Herbst eröffnet werden kann. Seine Zuversicht gründet zum einen auf den Ergebnissen systematischer Probebohrungen auf dem geplanten Trassengelände. „Der Kampfmittelräumdienst hat die Trasse stichprobenartig abgesucht. Die Belastung mit Sprengstoffaltlasten ist nicht so gravierend, dass sie nicht zu lösen ist“, stellt Friauf auf Anfrage fest und verweist auf die Altlasten-Sanierung auf bewohnten Gelände der Sprengstoffwerke DAG. „Dann kommen eben gepanzerte Bagger zum Einsatz“, sagt er. Für den Stadtallendorf-Experten Hans Joachim Wolff aus dem Umweltamt des Gießener Regierungspräsidiums steht ohnehin fest, dass die Bodenbelastung auf dem WASAG–Gelände ungleich geringer ist als in dem mit Wohnhäusern , Industrie und Gewerbe besiedelten DAG-Gebiet.
Weitaus schwieriger wird der Schutz des Trinkwassers. Auf ihm gründen die Hoffnungen der Autobahngegner, das Vorhaben verhindern zu können. Aber selbst in diesem Punkt ist Friauf sicher, „dass es eine Lösung gibt“. Derzeit sei ein Aachen Fachbüro damit beauftragt, die geologischen Risiken zu untersuchen. „Dabei lassen wir auch den Bodenaufbau und die Überdeckung des Grundwasserstocks sowie die Leitfähigkeit des Bodens untersuchen,“ erläutert Friauf. „Es gibt derzeit noch ganz viele planerische Baustellen, aber wir kommen gut voran.“
Planfeststellungsverfahren
Die Planfeststellung ist ein deutsches, förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungs-, Verfahrensgesetz (VwVfG) näher geregelt. Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Projekten, so genannten übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich wäre. Die Planfeststellung ersetzt andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen.
Es ist bei normalen Bauvorhaben nicht anzuwenden, sondern muss durch spezialgesetzliche Rechtsvorschrift angeordnet werden.